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Allgemeine Verkaufs-, Liefer und Zahlungsbedingungen

1.Formvorbehalt bei Vertragsschlüssen

Ein Vertrag mit der CNC-Mechanik Grossglauser AG ist zustande gekommen:

  • wenn die Parteien einen schriftlichen Vertrag geschlossen haben;

  • wenn die CNC-Mechanik Grossglauser AG eine Offerte (Bestellung) schriftlich bestätigt hat;

  • wenn die CNC-Mechanik Grossglauser AG eine Offerte (Bestellung) durch eine konkludente Erfüllungshandlung, insbesondere durch die Zusendung bestellter Ware, annimmt.

 

2.Vorrang der Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der CNC-Mechanik Grossglauser AG

Im Geschäftsverkehr mit der CNC-Mechanik Grossglauser AG gelten die nachstehend abgedruckten Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.

Die CNC-Mechanik Grossglauser AG anerkennt keine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihrer Kunden, es sei denn, die Übernahme dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sei ausdrücklich schriftlich vereinbart worden.

Die Zusendung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen durch die CNC-Mechanik Grossglauser AG gilt als ausdrückliche Ablehnung sämtlicher entgegenstehender Offerten in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), es sei denn, die Abweichungen seien ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden. Entgegenstehende Offerten in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden auch dann nicht zum Vertragsbestandteil, wenn die CNC-Mechanik Grossglauser AG dagegen keinen Widerspruch erhebt.

 

1.Vertragsgegenstand

Für genaue Beschreibung der zu liefernden Ware (Art, Ausstattung, Menge usw.) ist die Bestätigung der CNC-Mechanik Grossglauser AG massgebend.

Angaben  über  Produkte  in  Preis-  und  Bestell-Listen,  Drucksachen,  Werbebroschüren, Zeichnungen usw. sind unverbindlich, sofern die Parteien nicht schriftlich vereinbaren, dass diese Unterlagen einen Vertragsbestandteil bilden.

 

4.Technische Unterlagen

Sämtliche von der CNC-Mechanik Grossglauser AG gelieferten technischen Unterlagen bleiben ihr Eigentum und sind ihr, wenn sie es verlangt, zurückzugeben. Die Unterlagen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie dem Empfänger übergeben wurden. Hingegen darf sie der Empfänger nicht für Zwecke verwenden, die nicht unter den Vertrag mit der CNC-Mechanik Grossglauser AG fallen. Insbesondere darf er gestützt auf die Unterlagen keine Geräte oder Bestandteile von Geräten herstellen, einbauen, warten oder reparieren, es sei denn, die CNC-Mechanik Grossglauser AG habe ausdrücklich zugestimmt.

Ferner dürfen von der CNC-Mechanik Grossglauser AG gelieferte technische Unterlagen ohne ihre Einwilligung weder vervielfältigt noch weitergegeben noch Dritten zugänglich gemacht werden.

 

5.Für die Herstellung erforderliche Werkzeuge und Software

Für die Herstellung der Ware erforderliche Werkzeuge oder Software bleiben Eigentum der CNC-Mechanik Grossglauser AG, auch wenn die Kosten für die Werkzeuge und die Software ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt werden.

 

6.Vorschriften am Liefer- oder Einsatzort

Ausländische Besteller haben die CNC-Mechanik Grossglauser AG über Rechtsnormen und behördliche Anordnungen, welche die Lieferung, die Ausstattung oder die Verwendung der bestellten Ware betreffen, zu informieren. Diese Informationspflicht umfasst insbesondere:

  • Bestimmungen über die Beschaffenheit und den Einsatz der gelieferten Ware;

  • Sicherheitsvorschriften;

  • gesundheitspolizeiliche Bestimmungen;

  • Vorschriften über die Produktehaftpflicht.

Nicht serienmässige Sicherheitsvorrichtungen werden nur mitgeliefert, wenn dies vertraglich so vereinbart wurde.

 

7.Software

Die Rechte an Programmen für Computer, Mikroprozessoren und andere Datenverarbeitungs- und Steuerungsanlagen werden von der CNC-Mechanik Grossglauser AG nur soweit auf den Besteller übertragen, als sie für den Einsatz und Betrieb der gelieferten Bestandteile und Geräte erforderlich sind. Sie dürfen weder für andere Zwecke als den Einsatz und Betrieb der Bestandteile und Geräte verwendet, noch kopiert, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Die Weitergabe an Dritte zusammen mit den Geräten ist hingegen zulässig.

 

8.Preise

Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise der CNC-Mechanik Grossglauser AG netto ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken ohne irgendwelche Abzüge.

Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. die Kosten für den Transport, für Versicherungen, für Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen, für Beurkundungen, Instruktionen und Inbetriebnahmen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen.

Der Mindestbestellwert beträgt CHF.500.-. Wir behalten uns vor, die Differenz zu belasten.

 

9.Berechnung der Preise

Die Höhe der Preise richtet sich nach der Vereinbarung zwischen den Parteien.

Steigen die Produktionskosten in der Zeit vom Vertragsabschluss bis zur Lieferung, insbesondere wegen einer Verteuerung der Preise für Rohstoffe und Bestandteile oder wegen einer Steigerung der Fracht- oder der Verkehrsgebühren, ist die CNC-Mechanik Grossglauser AG berechtigt, ihre Preise entsprechend diesen Kostensteigerungen durch einseitige Erklärung zu erhöhen.

Jede einseitige Preiserhöhung ist dem Besteller schriftlich mitzuteilen.

Der Vertragspartner der CNC-Mechanik Grossglauser AG hat das Recht, bei der Mitteilung einer Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich und schriftlich zu erklären.

 

10.Fälligkeit / Zahlung

In erster Linie gelten die vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen, beziehungsweise die Zahlungsbedingungen gemäss der Bestätigung der CNC-Mechanik Grossglauser AG. Sofern es besonders vereinbart wurde, sind Akonto- oder Vorauszahlungen zu leisten.

Ohne anderweitige Abmachung haben die Zahlungen in frei verfügbaren Schweizer Franken ohne Rabatt- und Skontoabzüge zu erfolgen.

Die Zahlungsfristen richten sich nach den vertraglich getroffenen Vereinbarungen beziehungsweise nach den Fristen in der Bestätigung der CNC-Mechanik Grossglauser AG. Ansonsten sind Forderungen 30 Tage nach Rechnungsstellung (Verfalltag) zur Zahlung fällig.

Bei verspäteter Zahlung ist - ohne vorgängige Mahnung - ab dem Fälligkeitsdatum ein Verzugszins geschuldet, der dem Zinssatz der St. Gallischen Kantonalbank für ungedeckte Kontokorrentkredite für Geschäftskunden mit durchschnittlicher Bonität entspricht.

 

11.Verzicht auf die Möglichkeit der Verrechnung

Jede Verrechnung des Preises für die gelieferte Ware mit Forderungen gegenüber der CNC-Mechanik Grossglauser AG ist ausgeschlossen. Die Vertragspartner der CNC-Mechanik Grossglauser AG verzichten ausdrücklich auf die Möglichkeit der Verrechnung. Das Verbot der Verrechnung gilt insbesondere für Gewährleistungs- und Haftpflichtansprüche.

 

12.Eigentumsvorbehalt / Sicherung der Kaufpreisforderung

Sofern ein Eigentumsvorbehalt aufgrund des darauf anwendbaren Rechts zulässig ist, verbleibt sämtliche von der CNC-Mechanik Grossglauser AG gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises in ihrem Eigentum. Nimmt die CNC-Mechanik Grossglauser AG Wechsel oder Schecks entgegen oder erfolgt die Bezahlung durch Banküberweisung, gilt die Ware erst dann als bezahlt, wenn die Wechsel oder Schecks eingelöst sind, beziehungsweise die Banküberweisung gutgeschrieben ist.

Falls nach der anwendbaren Rechtsordnung für die Begründung des Eigentumsvorbehalts der Eintrag in ein besonderes Verzeichnis oder Register erforderlich ist, darf die CNC-Mechanik Grossglauser AG diesen Registereintrag vornehmen lassen, ohne dass dazu irgendeine Einwilligung oder Ermächtigung des Inhabers der Ware erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn andere Rechtshandlungen erforderlich sind, um den Eigentumsvorbehalt zu begründen oder aufrecht zu erhalten.

Kann nach der anwendbaren Rechtsordnung kein Eigentumsvorbehalt begründet werden, stehen der CNC-Mechanik Grossglauser AG bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises alle Rechte zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung zu, welche nach dieser Rechtsordnung möglich sind. Sie ist ermächtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche erforderlich sind, um diese Rechte zu begründen oder aufrecht zu erhalten.

Ware, welche nicht vollständig bezahlt ist, darf weder veräussert noch verpfändet, noch sicherheitshalber übereignet, noch sonstwie mit Rechten Dritter belastet werden. Vorbehalten bleibt eine Veräusserung im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit des Erwerbers. In diesem Fall tritt der Erwerber seine Kaufpreisforderung im gesetzlich zulässigen Rahmen an die CNC-Mechanik Grossglauser AG ab.

 

13.Lieferverpflichtung und Lieferfrist

Die Lieferverpflichtung der CNC-Mechanik Grossglauser AG besteht nach Massgabe und im Umfang der vertraglichen Vereinbarungen oder der Bestellungsbestätigung.

Wurden keine Fixtermine vereinbart oder zugesichert, richtet sich die Lieferverpflichtung der CNC-Mechanik Grossglauser AG nach ihren Liefermöglichkeiten. Verspätungen sind dem Besteller raschmöglichst schriftlich anzuzeigen.

Die Ware gilt ohne anderslautende Vereinbarung als rechtzeitig abgeliefert, wenn sie das Werk innerhalb der Lieferfrist oder zum Liefertermin verlässt, ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft, wenn die Ware durch den Besteller abgeholt wird oder sie ohne Verschulden der CNC-Mechanik Grossglauser AG nicht rechtzeitig abgeschickt werden kann.

Teillieferungen sind zulässig, sofern keine gegenteiligen Vereinbarungen geschlossen wurden.

Treten infolge verspäteter Lieferung von Rohmaterialien oder Bestandteilen, welche die CNC-Mechanik Grossglauser AG nicht zu vertreten hat, wegen Streiks, kriegerischer Handlungen, höherer Gewalt oder anderer vom Willen der CNC-Mechanik Grossglauser AG unabhängiger Ereignisse, Lieferverzögerungen ein, hat die CNC-Mechanik Grossglauser AG den Besteller umgehend von der Lieferverzögerung in Kenntnis zu setzen, worauf sie von ihrer Lieferverpflichtung befreit ist. Sie kann nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder nach Wegfall der Ursachen für die Lieferverzögerung liefern.

Ist der Besteller vorausleistungspflichtig und mit seiner Leistung in Verzug oder bestehen gegen ihn noch offene Forderungen der CNC-Mechanik Grossglauser AG, kann die CNC-Mechanik Grossglauser AG ihre Lieferung solange zurückhalten, bis der Besteller seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

 

14.Versand

Die Kosten für die Verpackung und den Versand gehen zu Lasten des Bestellers.

Ohne besondere Versandinstruktionen wählt die CNC-Mechanik Grossglauser AG die ihr am vorteilhaftesten erscheinende Versandart. Das gilt auch für die Verpackung der Ware.

Verpackungen - ausser Papier- und Kartonverpackungen - werden in der Regel leihweise abgegeben. Sie sind der CNC-Mechanik Grossglauser AG innert Monatsfrist in gutem Zustand franko Domizil zurückzuschicken. Es wird ein Verpackungsanteil in Rechnung gestellt, welcher nicht zurückgefordert werden kann. Paletten, Rahmen und Deckel sind unverzüglich zu entladen und dem Transporteur zurückzugeben oder auszutauschen.

 

15.Gefahrtragung

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, auch wenn die Lieferung franko, CIF, FOB, unter ähnlicher Klausel oder einschliesslich Montage erfolgte.

Verzögert sich der Versand aus Gründen, welche die CNC-Mechanik Grossglauser AG nicht zu vertreten hat, oder wird er aus solchen Gründen unmöglich, lagert die CNC-Mechanik Grossglauser AG die zu liefernde Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

 

16.Transportschäden / Versicherung

Die CNC-Mechanik Grossglauser AG schliesst auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers eine Versicherung gegen die üblichen Transportrisiken ab. Ansonsten trägt der Besteller das Risiko von Transportschäden.

Beschädigungen oder Verluste während des Transports hat der Besteller der CNC-Mechanik Grossglauser AG unverzüglich nach Empfang der Sendung durch ein übliches Havarie-Zertifikat zu melden.

Von aussen erkennbare Beschädigungen oder Unregelmässigkeiten hat der Besteller sofort durch die Bahn, die Post oder den Transporteur feststellen und bestätigen zu lassen. In der Bestätigung sind auch der geschätzte Umfang und die vermutete Ursache des Schadens zu nennen. Können die vorstehenden Angaben nicht gemacht werden, ist die Annahme der Sendung zu verweigern.

Die gelieferte Ware ist unmittelbar nach der Lieferung auszupacken und auf allfällige Transportschäden zu untersuchen. Werden solche Schäden festgestellt, ist die Ware im vorgefundenen Zustand in der Verpackung zu belassen. Gleichzeitig hat der Empfänger das Beförderungsunternehmen mündlich und schriftlich aufzufordern, den Schaden und seine mögliche Ursache festzustellen.

 

17.Mängelrüge und Abnahme der Lieferung

Der Besteller hat der CNC-Mechanik Grossglauser AG innert 10 Tagen nach Empfang der Lieferung offenkundige Mängel schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind innert 10 Tagen ab ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gilt die Lieferung als genehmigt, was den Verlust der Gewährleistungsansprüche zur Folge hat.

Dasselbe gilt bei einer Falschlieferung oder bei einer unvollständigen Lieferung.

 

18.Falschlieferung / unvollständige Lieferung

Bei einer Falschlieferung hat der Empfänger der CNC-Mechanik Grossglauser AG eine angemessene Frist für eine vertragskonforme Lieferung anzusetzen. Hingegen hat er - sofern nichts anderes vereinbart wurde - keinen Anspruch auf Schadenersatz oder auf die Auflösung des Vertrages.

Dasselbe gilt bei einer unvollständigen Lieferung.

 

19.Gewährleistung bei Rechtsmängeln

Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers für rechtliche Mängel werden im rechtlich zulässigen Umfang wegbedungen. Statt der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gilt folgende Regelung: Weist die gelieferte Ware rechtliche Mängel auf, hat der Besteller der CNC-Mechanik Grossglauser AG eine angemessene Frist für die Beseitigung der rechtlichen Mängel oder die Lieferung mängelfreier Ware anzusetzen. Hingegen hat er - sofern nichts anderes vereinbart wurde - keinen Anspruch auf Schadenersatz oder auf die Auflösung des Vertrages.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Tag, an dem die Ware dem Besteller zur Verfügung steht.

 

20.Gewährleistung bei Sachmängeln

Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers für Sachmängel werden im rechtlich zulässigen Umfang wegbedungen. Statt der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gilt folgende Regelung:

Die CNC-Mechanik Grossglauser AG repariert oder ersetzt qualitativ mangelhafte Teile der gelie- ferten Ware raschmöglichst auf ihre Kosten. Zu Lasten der CNC-Mechanik Grossglauser AG gehen die Bestandteile, der Reparaturaufwand, der Hin- und Rücktransport, die Verpackung und die Versicherung.

Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der CNC-Mechanik Grossglauser AG über.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Tag, an welchem die Ware dem Besteller zur Verfügung steht.

Für Transportschäden sowie für Schäden, welche durch normale Abnützung, unsachgemässe Behandlung, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung oder infolge anderer Gründe, welche die CNC-Mechanik Grossglauser AG nicht zu vertreten hat, entstanden sind, haftet die CNC-Mechanik Grossglauser AG nicht.

Sachmängel berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Wandelung und Minderung ist ausgeschlossen. Ebenso besteht kein Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz.

Die CNC-Mechanik Grossglauser AG ist von ihrer Gewährleistungspflicht für Sachmängel befreit, solange der Besteller der Ware mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist.

Erfüllungsort für Garantiearbeiten ist 9450 Altstätten(Schweiz) oder die nächst- gelegene autorisierte Servicewerkstätte.

 

21.Mangelfolgeschäden

Die Haftung für Mangelfolgeschäden aller Art wird im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. Das gilt insbesondere für indirekte Schäden und entgangenen Gewinn. Dies gilt insbesondere für indirekte Schäden wie Aus- und Wiedereinbaukosten und entgangenen Gewinn

 

22.Produktehaftpflicht

Ansprüche aus der Produktehaftpflicht werden wegbedungen, sofern und soweit dies nach der anwendbaren Rechtsordnung zulässig ist.

 

23.Reparaturen

Die Preise für Reparaturen und Umbauten verstehen sich ab Werk bzw. ab nächstgelegener Servicewerkstätte, zuzüglich Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung usw. Im Uebrigen gelten die vorliegenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sinngemäss.

 

24.Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 9450 Altstätten(Schweiz).

 

25.Rücktrittsrecht

Die CNC-Mechanik Grossglauser AG ist berechtigt, vom vorliegenden Vertrag zurückzutreten:

  • wenn der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug ist;

  • wenn er seine Zahlungen eingestellt hat;

  • wenn er sein Geschäft aufgegeben hat;

  • wenn gegen ihn ein Nachlassverfahren eröffnet wurde oder er in Konkurs gefallen ist.

Der Rücktritt ist dem Besteller mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

 

26.Rücksendung von Waren

Gelieferte Waren dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der CNC-Mechanik Grossglauser AG zurückgeschickt werden. Bei Rücksendungen, die ohne ihre Zustimmung erfolgen, behält sich die CNC-Mechanik Grossglauser AG vor, die Annahme zu verweigern oder die Waren auf Kosten des Kunden zurückzuschicken. Nimmt die CNC-Mechanik Grossglauser AG zurückgeschickte Waren an, beinhaltet dies keine Anerkennung einer Rücknahmeverpflichtung.

Auf keinen Fall werden folgende Waren zurückgenommen:

  • Sonderanfertigungen;

  • gebrauchte oder verarbeitete Waren;

  • Waren, die mehr als vier Monate vor der Rücksendung ausgeliefert wurden.

 

27.Ungültigkeit vertraglicher Vereinbarungen

Sind besondere vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien oder Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ungültig oder nichtig, hat das nicht die Ungültigkeit oder Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge. Vielmehr sind die ungültigen oder nichtigen Bestimmungen von den Vertragsparteien oder vom Richter durch solche zu ersetzen, welche der anwendbaren Rechtsordnung entsprechen und den zu ersetzenden Bestimmungen wirtschaftlich möglichst nahe kommen.

 

28.Anwendbares Recht

Sämtliche Rechtsverhältnisse, die unter Zugrundelegung dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen eingegangen wurden, unterstehen dem schweizerischen Recht.

 

  1. Streitbeilegung

Bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten haben die Parteien zunächst zu versuchen, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln. Sie dürfen die Gerichte erst dann anzurufen, wenn keine gütliche Einigung möglich ist.

 

30.Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Parteien ist 9450 Altstätten (Schweiz).

Die Parteien verzichten in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf den gesetzlichen Gerichtsstand.

 

Stand:  09.04.2020

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